Beurlaubungen: Unterschied zwischen den Versionen
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* Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt. | * Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt. | ||
* Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig. | * Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig. | ||
| − | * Beurlaubungen | + | * Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung. |
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Aktuelle Version vom 14. Oktober 2017, 15:34 Uhr
- Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt.
- Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
- Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.