Beurlaubungen: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | * Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt. | ||
| + | * Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig. | ||
| + | * Beurlaubungen, unmittelbar vor oder nach den Ferien, sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung. | ||
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Version vom 3. Juni 2017, 16:40 Uhr
- Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt.
- Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
- Beurlaubungen, unmittelbar vor oder nach den Ferien, sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.