Beurlaubungen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Leitfaden
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
* Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt. | * Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt. | ||
* Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig. | * Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig. | ||
− | * Beurlaubungen | + | * Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung. |
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Eltern]] |
+ | [[Kategorie:Wichtige Infos]] |
Aktuelle Version vom 14. Oktober 2017, 16:34 Uhr
- Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt.
- Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
- Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.