Beurlaubungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt.
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* Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
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* Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.
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Aktuelle Version vom 14. Oktober 2017, 16:34 Uhr

  • Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt.
  • Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
  • Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.