Beurlaubungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt.
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* Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
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* Beurlaubungen, unmittelbar vor oder nach den Ferien, sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.
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Version vom 3. Juni 2017, 17:40 Uhr

  • Beurlaubungen für bis zu zwei Unterrichtstage werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer/Tutor beantragt.
  • Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
  • Beurlaubungen, unmittelbar vor oder nach den Ferien, sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.