Gesamtelternbeirat: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Leitfaden
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der Begriff Gesamtelternbeirat (GEB) bezeichnet im baden-württembergischen Schulgesetz und der ElternbeiratsVO das Organ, welches sich aus den beiden [[Elternvertretung|Elternbeiratsvorsitzenden]] aller Schulen im Verwaltungsbereich und in Zuständigkeit des [[Schulträger|Schulträgers]] zusammensetzt. | Der Begriff Gesamtelternbeirat (GEB) bezeichnet im baden-württembergischen Schulgesetz und der ElternbeiratsVO das Organ, welches sich aus den beiden [[Elternvertretung|Elternbeiratsvorsitzenden]] aller Schulen im Verwaltungsbereich und in Zuständigkeit des [[Schulträger|Schulträgers]] zusammensetzt. | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Eltern]] | ||
[[Kategorie:Elternarbeit]] | [[Kategorie:Elternarbeit]] | ||
[[Kategorie:Gremien]] | [[Kategorie:Gremien]] |
Version vom 16. Mai 2017, 21:55 Uhr
Der Begriff Gesamtelternbeirat (GEB) bezeichnet im baden-württembergischen Schulgesetz und der ElternbeiratsVO das Organ, welches sich aus den beiden Elternbeiratsvorsitzenden aller Schulen im Verwaltungsbereich und in Zuständigkeit des Schulträgers zusammensetzt.